
1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt,
so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtung
daraus.
a. Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der
Bestellung bereitzuhalten.
b. Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der
Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
3. Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt
er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung
zu bezahlen, ohne das es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei
müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
4. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung
20%, bei Halbpensionsvereinbarungen 30%, bei Vollpensionsvereinbarungen
40% des vereinbarten Preises.
5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig
vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe
der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
6. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor
Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Gastes.
7. Gerichtsstand ist der Betriebsstandort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung
des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes
zu erbringen sind.